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Zuzahlung Krankenfahrt: 5 bis 10 Euro – wann sie entfällt

Eine genehmigte Krankenfahrt bedeutet nicht, dass Sie gar nichts zahlen. Wie bei Medikamenten und Hilfsmitteln fällt auch hier eine gesetzliche Zuzahlung an. Sie ist überschaubar, gedeckelt – und unter bestimmten Voraussetzungen entfällt sie ganz.

Dieser Beitrag erklärt, wie hoch die Zuzahlung ist, wie sie berechnet wird und welche Wege es zur Befreiung gibt. Fragen zu Ihrer Fahrt beantworten wir unter 07131 8991900.

Wie hoch ist die Zuzahlung?

Die Regel steht in § 61 SGB V und ist bei jeder Kasse gleich, weil sie gesetzlich festgelegt ist:

Grundsatz 10 Prozent der Fahrtkosten
Mindestens 5,00 Euro je Fahrt
Höchstens 10,00 Euro je Fahrt
Obergrenze nie mehr als die tatsächlichen Kosten der Fahrt

Entscheidend ist das Wort je Fahrt. Hin- und Rückweg sind zwei Fahrten. Wer zur Behandlung und wieder zurück gefahren wird, zahlt also zweimal.

Drei Rechenbeispiele

  • Fahrtkosten 30 Euro: 10 Prozent wären 3 Euro – das liegt unter dem Mindestbetrag. Sie zahlen 5 Euro.
  • Fahrtkosten 80 Euro: 10 Prozent sind 8 Euro, das liegt im Rahmen. Sie zahlen 8 Euro.
  • Fahrtkosten 150 Euro: 10 Prozent wären 15 Euro – das übersteigt den Höchstbetrag. Sie zahlen 10 Euro.

Bei einer Dialyse dreimal wöchentlich mit Hin- und Rückfahrt kommen so bis zu sechs Zuzahlungen pro Woche zusammen. Genau deshalb lohnt sich der Blick auf die Belastungsgrenze weiter unten.

Der Punkt, den viele falsch kennen: Kinder zahlen mit

Bei den meisten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind Versicherte unter 18 Jahren von Zuzahlungen befreit. Bei Fahrkosten gilt diese Befreiung nicht. Auch für Kinder und Jugendliche fällt die Zuzahlung von 5 bis 10 Euro je Fahrt an.

Das überrascht viele Eltern – etwa wenn ein Kind über längere Zeit zu einer Therapie gefahren werden muss. Rechnen Sie also von vornherein damit und prüfen Sie die Belastungsgrenze.

Belastungsgrenze: wann Sie nichts mehr zahlen

Niemand muss unbegrenzt zuzahlen. § 62 SGB V setzt eine jährliche Obergrenze, die sogenannte Belastungsgrenze:

  • 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der Familie,
  • 1 Prozent für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit dauerhaft in Behandlung sind.

Sind die Zuzahlungen eines Kalenderjahres über dieser Grenze, stellt Ihre Kasse eine Befreiung aus. Für den Rest des Jahres zahlen Sie dann nichts mehr – weder für Fahrten noch für andere zuzahlungspflichtige Leistungen.

So kommen Sie an die Befreiung

  1. Belege sammeln. Jede Quittung über eine Zuzahlung aufheben – für Fahrten, Medikamente, Heilmittel, Krankenhaustage. Alles zählt zusammen.
  2. Antrag stellen. Bei Ihrer Krankenkasse, meist mit einem einfachen Formular plus Belegen und Einkommensnachweis.
  3. Befreiungsausweis erhalten. Den zeigen Sie danach vor – auch uns bei der Fahrt.

Wer absehbar über die Grenze kommt, kann bei vielen Kassen den Betrag zu Jahresbeginn im Voraus einzahlen und bekommt die Befreiung sofort für das ganze Jahr. Das erspart das Sammeln. Fragen Sie bei Ihrer Kasse danach.

Was alles auf die Grenze angerechnet wird

Ein verbreiteter Irrtum: Viele sammeln nur die Fahrtquittungen. Auf die Belastungsgrenze zahlen aber sämtliche Zuzahlungen eines Kalenderjahres ein, unter anderem:

  • Rezeptgebühren für verschreibungspflichtige Medikamente,
  • Zuzahlungen zu Heilmitteln wie Krankengymnastik oder Ergotherapie,
  • Zuzahlungen zu Hilfsmitteln,
  • der Eigenanteil bei einem Krankenhausaufenthalt,
  • und eben die Fahrkosten.

Auch die Zuzahlungen von mitversicherten Familienangehörigen werden zusammengezählt. Wer also ohnehin regelmäßig Medikamente braucht und zusätzlich zur Behandlung gefahren wird, erreicht die Grenze oft schneller als gedacht. Es lohnt sich, wirklich jeden Beleg aufzuheben – auch die über wenige Euro.

Was die Zuzahlung nicht ist

Die Zuzahlung ist kein Fahrpreis. Sie ist ein gesetzlich festgelegter Eigenanteil, der unabhängig davon anfällt, welches Taxiunternehmen fährt. Wer Ihnen eine Krankenfahrt „ohne Zuzahlung“ anbietet, ohne dass eine Befreiung vorliegt, verhält sich nicht regelkonform.

Ebenso wenig ist sie ein Trinkgeld oder eine Bearbeitungsgebühr. Wir führen sie ab; sie verbleibt nicht bei uns.

Und wenn die Kasse nicht genehmigt?

Dann ist es keine Krankenfahrt im Sinne des Gesetzes, sondern eine normale Taxifahrt – abgerechnet nach dem amtlichen Taxitarif für Heilbronn, der behördlich festgesetzt und für alle Betriebe im Pflichtfahrgebiet gleich ist.

Über die Genehmigung entscheidet allein Ihre Krankenkasse. Wie Sie die Verordnung bekommen und einreichen, steht in unserem Beitrag zur Muster-4-Verordnung.

Häufige Fragen zur Zuzahlung

Muss ich die Zuzahlung im Taxi bezahlen?

In der Regel ja – direkt nach der Fahrt. Bar, mit EC-Karte oder mit Kreditkarte. Mit einem gültigen Befreiungsausweis entfällt sie; zeigen Sie ihn dann bitte vor.

Zahle ich für Hin- und Rückfahrt getrennt?

Ja. Das Gesetz rechnet je Fahrt, und Hin- und Rückweg sind zwei Fahrten. Bei einer Behandlung mit Rückfahrt fällt die Zuzahlung also zweimal an.

Sind Kinder von der Zuzahlung befreit?

Bei Fahrkosten nicht. Anders als bei den meisten anderen Leistungen zahlen auch Versicherte unter 18 Jahren die Zuzahlung für Krankenfahrten.

Wie bekomme ich eine Zuzahlungsbefreiung?

Sammeln Sie alle Zuzahlungsbelege eines Kalenderjahres und stellen Sie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Wird die Belastungsgrenze überschritten, erhalten Sie einen Befreiungsausweis für den Rest des Jahres.

Gilt die Befreiung auch für die Fahrt zur Dialyse?

Ja. Ein gültiger Befreiungsausweis befreit von allen zuzahlungspflichtigen Leistungen, also auch von Fahrten. Bringen Sie ihn zur ersten Fahrt mit, dann hinterlegen wir das für die Serie.

Fragen zu Ihrer Fahrt?

Rufen Sie uns an, wir gehen den Ablauf mit Ihnen durch – rund um die Uhr unter 07131 8991900. Und wenn eine Verordnung vorliegt, vereinbaren wir gleich die Termine.

Weiterlesen: Krankenfahrten in Heilbronn · Muster-4-Verordnung Schritt für Schritt · Fahrt buchen

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Verbindliche Auskünfte zu Ihrem Fall erteilt Ihre Krankenkasse.

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